Satzung

I. Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
II. Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Klimaschutzes mit Fokus auf dem Gebiet der Stadt Köln. Zusätzlich dient der Verein dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
    – Verhinderung des Baus von Sport- und Fußballplätzen und Gebäuden jeder Art
    – Verhinderung der Versiegelung von Freiflächen,
    – Verhinderung des Verbauens von Klimaschneisen
    welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die Erholungsfunktion von Freiflächen sowie die biologische Vielfalt beeinträchtigen können.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch
    – Information der Öffentlichkeit,
    – politische Einflussnahmen wie Unterschriftensammlungen, Eingaben, Petitionen und Aktionen,
    – Organisation von Demonstrationen,
    – Beteiligung in behördlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
III. Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
IV. Eintritt und Austritt der Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
  2. Die Mitglieder sollen dem Vorstand jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen zudem auch den Wechsel des oder der gesetzlichen Vertreter anzeigen.
  3. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Über seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
VI. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
VII. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein
VIII. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zu berufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres sowie nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen sechs Monaten.
  3. Unbeschadet des Absatzes 2 hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
IX. Beschlussfähigkeit
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Beifügung der Tagesordnung zu berufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.
X. Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
XI.Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
XII. Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Verein Bürger für Obdachlose e.V. Köln (217/5951/0362), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.